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MedienmitteilungVeröffentlicht am 25. Juni 2025

Von Abfall bis Vogelschutz: Bundesrat passt Verordnungen aus dem Umweltbereich an

Bern, 25.06.2025 — Der Bundesrat hat am 25. Juni 2025 Anpassungen bei sieben Verordnungen aus dem Umweltbereich genehmigt. Die Änderungen betreffen unter anderem das Abfallwesen, die Sanierung von Stromleitungen zugunsten des Vogelschutzes, den Natur- und Heimatschutz sowie den Umgang mit Hochwasserrisiken.

Mit der Anpassung der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) werden die Kantone verpflichtet, Massnahmen zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit bei Kehrichtverbrennungsanlagen zu planen. Dabei geht es beispielsweise um die Frage, was zu tun ist, wenn es zu Lieferengpässen bei Chemikalien kommt, die für den Betrieb nötig sind. Weitere Änderungen sind durch Entwicklungen des Standes der Technik bedingt und zielen auf eine Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft ab.

Verkehr mit Abfällen: Exportrestriktionen besser definiert

Die Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) präzisiert und aktualisiert die Liste der Abfälle, die nur unter restriktiven Bedingungen exportiert werden dürfen. Die thermische Verwertung von gewonnenen Anteilen aus gemischt gesammelten, brennbaren Abfällen aus Unternehmen muss neu in der Schweiz erfolgen. Ebenfalls wird präzisiert, dass die pflanzlichen Abfälle aus dem Unterhalt von Gärten und Pärken durch Unternehmen vorab im Inland entsorgt werden müssen. Siedlungsabfälle, die fürs Recycling separat gesammelt werden, dürfen exportiert werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Entsorgung im Ausland umweltverträglich erfolgt.

Altlasten: Neue Werte für die Sanierung

Die Altlasten-Verordnung (AltlV) ist die Grundlage, um Deponien und ehemals industriell und gewerblich genutzte Areale beurteilen und – sofern notwendig – sanieren zu können. Aufgrund fortschreitender wissenschaftlicher Erkenntnisse im Bereich der Toxikologie sieht die revidierte Verordnung die Anpassung der Werte für 12 Stoffe vor, darunter Arsen.

Sanierung von Stromleitungen: Gut für die Vögel und die Stromversorgung

Freileitungsmasten können für Vögel mit grosser Spannweite zur tödlichen Falle werden. Zudem löst ein durch Vögel verursachter Stromschlag vereinzelt längere Stromunterbrüche aus. Mit der Revision der Leitungsverordnung sollen nicht stromschlagsichere Masten saniert werden. Dies ist somit sowohl ein Beitrag für den Vogelschutz als auch für die Stromversorgungssicherheit der Schweiz. Die Sanierungsmassnahmen – die je nach Spannungsebene spätestens bis 2040 umgesetzt werden müssen – sollen neu proaktiv erfolgen und nicht erst dann, wenn ein Stromschlag den Tod eines Vogels verursacht hat.

Einschränkung des Verbandsbeschwerderechts bei Wohnbauten

Um die mit der parlamentarischen Initiative «Kein David gegen Goliath beim Verbandsbeschwerderecht» (19.409) beschlossene Änderung des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) in Kraft setzen zu können, ist eine Änderung der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) nötig. Mit der Gesetzesänderung wird das Verbandsbeschwerderecht bei Wohnbauten bis zu einer Grösse von 400 m2 Geschossfläche innerhalb von Bauzonen eingeschränkt. Bei Vorhaben in Bauzonen innerhalb von Ortsbildern von nationaler Bedeutung, bei Vorhaben nahe bei geschichtlichen Stätten und Kulturdenkmälern sowie bei Bauten in Biotopen bleibt das Verbandsbeschwerderecht bestehen.

Boden: Schutz vor Schadstoffen und Bewahrung der Bodenlebewesen

Die Kantone müssen beurteilen, ob Bodenbelastungen die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze gefährden können. Dazu müssen sie für die Gefährdungsabschätzung im Einzelfall neu Werte herleiten, für welche es die Zustimmung des BAFU braucht. Die geltenden Regelungen für PCBs (polychlorierte Biphenyle), Dioxine und Furane werden in der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) aufgrund fortschreitender Erkenntnisse in der Toxikologie aktualisiert. Zudem sollen die Kantone Hinweiskarten derjenigen Bodenflächen erstellen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit belastet sind. Damit wird z.B. verhindert, dass bei Bauvorhaben belasteter Boden an andere Orte transportiert wird und so Schadstoffe verschleppt und unbelastete Böden kontaminiert werden. Die wichtige Rolle der Bodenlebewesen und des Kohlenstoffgehalts für die Bodenfruchtbarkeit werden in die VBBo aufgenommen.

Wasserbauverordnung: Hochwasserschutz auch zukünftig gewährleisten

Das Parlament hatte im März 2024 das angepasste Wasserbaugesetz verabschiedet, mit dem Ziel, Herausforderungen wie bspw. dem Klimawandel besser begegnen zu können. Zur Umsetzung dieser Gesetzesänderung hat der Bundesrat die totalrevidierte Wasserbauverordnung genehmigt. Die Verordnung präzisiert den Umgang mit Hochwasserrisiken. Die Kantone werden verpflichtet, schweizweit vergleichbare Risikoübersichten sowie strategische Gesamtplanungen zu erstellen, um möglichst schnell und ökonomisch die Risiken auf ein tragbares Mass zu begrenzen.

Der Bundesrat hat die angepassten Verordnungen am 25. Juni 2025 verabschiedet. Die Änderungen treten per 1. August 2025 in Kraft. Gemeinsam mit den Verordnungsanpassungen wird auch die Änderung des Bundesgesetzes über den Wasserbau (WBG) sowie die Änderung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) in Kraft gesetzt.

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